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   KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17 - 161 AR 260/17   

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https://dejure.org/2018,56178
KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17 - 161 AR 260/17 (https://dejure.org/2018,56178)
KG, Entscheidung vom 31.01.2018 - 5 Ws 240/17 - 161 AR 260/17 (https://dejure.org/2018,56178)
KG, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - 5 Ws 240/17 - 161 AR 260/17 (https://dejure.org/2018,56178)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 Abs 3 S 1 StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 67d Abs 3 S 1 StGB, § 67d Abs 6 S 1 Alt 1 StGB, § 67d Abs 6 S 3 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Überschreitung der Frist zur Überprüfung der Unterbringung; Erledigung einer 10 Jahre dauernden Unterbringung und deren Aussetzung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 67e Abs. 2
    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17
    Ausreichend, aber nicht erforderlich ist, dass es sich bei den zu erwartenden Taten um "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Übergangsrecht bei der Sicherungsverwahrung wegen Nichtbeachtung des Abstandsgebots (BVerfGE 128, 326) handelt.

    Bei der vorzunehmenden Gefahrenprognose gewinnt das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten wegen des sich verschärfenden Eingriffs umso stärkeres Gewicht, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931).

  • BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Auszug aus KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17
    Verfahren wie das vorliegende sind so zu gestalten und zu planen, dass die erstinstanzliche schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt (BVerfG, Beschluss v. 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 - Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 - beide juris und m.w.N.).

    Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung käme deswegen nur dann in Betracht, wenn die festgestellte Fristüberschreitung den sachlichen Inhalt der Entscheidung berührt hätte (vgl. BVerfGE 38, 32, 34; 89, 381, 394; Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 - juris).

  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 746/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Auszug aus KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17
    Verfahren wie das vorliegende sind so zu gestalten und zu planen, dass die erstinstanzliche schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt (BVerfG, Beschluss v. 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 - Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 - beide juris und m.w.N.).

    Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Frist sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 - juris; OLG Nürnberg StV 2017, 609; beide m.w.N.).

  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

    c) Die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB begann hiernach mit Erlass des letzten Fortdauerbeschlusses der Strafvollstreckungskammer am 1. November 2019 und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 1. November 2020 (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 5 Ws 240/17 -, juris Rn. 12; grundlegend Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 5 Ws 158-159/15 -).
  • KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21

    Berechnung der Frist nach § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO; Beanstandungen hinsichtlich

    a) Weder deuten sich Entwicklungen im Unterbringungsverlauf an, die in kürzerer Zeit als nach § 67e Abs. 2 StGB eine Neubewertung der Aussetzungsfrage zur Folge haben könnten (vgl. dazu Groß/Veh in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., § 67e Rn. 6; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 67e Rn. 6), noch erfordert die lediglich wenige Tage betragende Überschreitung der Überprüfungsfrist die Verkürzung des neuen Fristenlaufs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 5 Ws 240/17 - juris Rn. 38 m.w.N.).
  • KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19

    Bedeutung der Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB

    bb) Insoweit stellt der Senat zunächst ergänzend fest (zur Nachholung der gebotenen Darlegung der Verzögerungsgründe im Beschwerdeverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 5 Ws 240/17 -, juris Rn. 19): Die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB begann mit Erlass des letzten Fortdauerbeschlusses am 18. Januar 2018 und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 18. Januar 2019 (vgl. dazu Senat, a. a. O.; grundlegend Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 5 Ws 158-159/15 -).
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